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Verkaufs- und Lieferbedingungen
gültig ab 6. Januar 1997
Aufträge und Lieferungen werden aufgrund Ihrer
Bestellung ausschließlich zu unseren nachstehend
genannten Verkaufs- und Lieferbedingungen im
Rahmen der Geschäftsverbindungen aufgenommen
und ausgeführt.
1.01 Für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und
Vertragslieferungen gelten ausschließlich unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen ab 6. Januar 1997.
1.02 Unsere Angebote sind freibleibend und
unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße,
Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
1.03 An Prospekten, Katalogen und sonstigen
Angebotsunterlagen stehen uns Eigentums- und
Urheberrechte zu.
1.04 Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen
wir ausdrücklich.
1.05 Die durch unsere Mitarbeiter getätigten Verkäufe
und Vereinbarungen werden nur mit Zugang unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung rechtsgültig.
1.06 Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
Abtretungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
1.07 Unsere allgemeinen Geschäfts- und
Verkaufsbedingungen gelten als Vertragsbestandteil.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der
Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2.01 Berechnet werden die am Tag der Lieferung
gültigen Preise.
2.02 Die Preise verstehen sich zzgl. der am Tag der
Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne
weiteren Abzug, wenn nichts anderes vereinbart wird.
2.03 Angebotspreise vor Vertragsabschluss sind gültig,
sofern innerhalb von 30 Tagen bestellt wird.
2.04 Die Preise gelten netto ab Werk.
3.01 Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine
gelten nicht als Fixtermine.
3.02 Aus einer Überschreitung der voraussichtlichen
Liefertermine können Ersatzansprüche nicht
hergeleitet werden.
3.03 Teillieferungen sind gestattet, eine jede gilt als
selbständiges Einzelgeschäft.
3.04 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur
oder Fremdfrachtführer - nicht eigenen Werksverkehr -
geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme -
auf den Käufer über.
3.05 Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den
Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Annahme der
Lieferung ist für beide Vertragsteile in jedem Fall
unzulässig.
3.06 Lieferzusage frei Entladestelle setzt eine gut
befahrbare Zufahrt, ohne Abladen voraus.
3.07 Für Stahl sind hinsichtlich Abweichungen von
Maß, Gewicht und Güte die nach DIN üblichen
Toleranzen zulässig.
3.08 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder
deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
3.09 Rückgabe, Retouren werden nach gegenseitiger
Absprache und Gutschrift unter Abzug eines
berechtigten Kostenanteils vorgenommen.
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gehört, haften wir wie folgt, wobei
diese Bestimmungen auch bei Lieferung anderer als
vertragsgemäßer Ware gelten:
4.01 Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter
sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, Verwendung
oder etwaigem Einbaus schriftlich zu rügen. Rügen
offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 10 Tagen
seit Eingang der Ware am Bestimmungsort
ausgeschlossen. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich
Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt
er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete
Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur
Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
4.02 Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge
nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern
an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind
wir unter angemessener Wahrung der Interessen des
Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder
nachzubessern. Kommen wir der Ersatzteillieferungs-
bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht
vertragsgemäß nach, so steht dem Käufer das Recht
zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner
Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu.
4.03 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers
und Kunden aus Handelsartikeln verjähren innerhalb
von 6 Monaten seit Auslieferung.
4.04 Werden Betriebs- oder Wartungsweisungen des
Verkäufers bzw. Herstellers nicht befolgt, Änderungen
an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet,die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung.
5.01 Unsere Rechnungen sind 21 Tage nach
Rechnungsdatum zur Bezahlung ohne jeden Abzug fällig,
wenn nichts anderes vereinbart wurde.
5.02 Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen
wir Verzugszinsen in Höhe des von den
Geschäftsbanken verrechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
5.03 Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu,
sind wir berechtigt, mit Wertstellung zu verrechnen.
5.04 Gegen unsere Forderung kann der Käufer mit
einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderung aufrechnen.
5.05 Bei Zahlungen von Rechnungen späteren Datums
gleichen wir frühere, noch offen stehende Rechnungen,
unter Ablehnung des Skontos, aus.
5.06 Entstehen nach Vertragsabschluss ernsthafte
und erhebliche Bedenken gegen
die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers,
können wir als Verkäufer vor Lieferung und in
Abänderung der getroffenen Vereinbarung
Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Für bereits erfolgte Lieferungen
werden eventuell vereinbarte Zahlungsziele ungültig,
d.h. alle unsere Forderungen werden sofort fällig.
5.07 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller
nicht zu. Er ist zur Aufrechnung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden
oder unstreitig sind.
6.01 Die Lieferung der Ware auf Rechnung erfolgt
unter Wahrung und der Vereinbarung unserer
Eigentumsrechte
6.02 Die Lieferungen bleiben in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung und bedingt auch durch die
ständige Kreditinanspruchnahme der Kunden bis zur
völligen Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig
entstehenden Forderungen gegen den Käufer, aus
der Geschäftsverbindung, auch bei Bezahlung
bezeichneter Einzelrechnungen, unser Eigentum,
solange das Konto nicht ausgeglichen ist und nicht
den Kontensaldo „Null“ ausweist.
6.03 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der durch auf Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
ist dem Käufer untersagt.
6.04 Nach Ausgleich des Kontos und der vorzeitigen
Bezahlung gehen die bisherigen Eigentumsrechte
uneingeschränkt auf den Käufer über.
6.05 Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete
Ware be- oder verarbeitet wird, wird die Be- oder
Verarbeitung unter Begründung eines
Verwaltungsverhältnisses, für uns vorgenommen.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mit
anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den
Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache,
im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsweise zu.
Der Käufer verwahrt das Miteigentum für den
Verkäufer. Die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines
Vertrages verwendet, wird die Forderung aus dem
Vertrag an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug ist
der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem
Drittkäufer bekanntzugeben.
6.06 Bei Lieferung von Vorbehaltsware sind wir bei
Zahlungsverzug und Zahlungsbedenken berechtigt,
die still im Voraus abgetretenen Forderungen
offenzulegen.
6.07 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
sowie jeder anderen Art der Einschränkung unserer
Eigentumsrechte, sind die Dritten unverzüglich auf
unser Eigentum vom Käufer hinzuweisen und wir
über den Vorfall unverzüglich zu benachrichtigen.
6.08 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -
insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen.
7.01 Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist,
verjähren sämtliche Ansprüche gegen uns, einerlei
aus welchem Rechtsgrund, spätestens ein Jahr nach
Gefahrübergang auf den Käufer, soweit nicht die
gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
7.02 Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche, insbesondere solche auf
Schadenersatz aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei
Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, werden
ausgeschlossen, - auch soweit sie im Zusammenhang
mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen,
- es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit zwingend.
8.01 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen
ist der Firmensitz - Torgau.
8.02 Die Vertragspartner vereinbaren Leipzig als
Gerichtsstand, soweit der Käufer Vollkaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, und zwar ausschließlich für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für das
Mahnverfahren besteht die ausschließliche
Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, bei dem der
Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand
als Wohnsitz hat.
Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und
Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.