Verkaufs- und Lieferbedingungen gültig ab 6. Januar 1997
Aufträge und Lieferungen werden aufgrund Ihrer Bestellung ausschließlich zu unseren nachstehend genannten Verkaufs- und Lieferbedingungen im Rahmen der Geschäftsverbindungen aufgenommen und ausgeführt.
1.01 Für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragslieferungen gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen ab 6. Januar 1997.
1.02 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wird.
1.03 An Prospekten, Katalogen und sonstigen Angebotsunterlagen stehen uns Eigentums- und Urheberrechte zu.
1.04 Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich.
1.05 Die durch unsere Mitarbeiter getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden nur
mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung rechtsgültig.
1.06 Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Abtretungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
1.07 Unsere allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten als Vertragsbestandteil. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2.01 Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
2.02 Die Preise verstehen sich zzgl. der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weiteren Abzug, wenn nichts anderes vereinbart wird.
2.03 Angebotspreise vor Vertragsabschluss sind gültig, sofern innerhalb von 30 Tagen bestellt wird.
2.04 Die Preise gelten netto ab Werk.
3.01 Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine gelten nicht als Fixtermine.
3.02 Aus einer Überschreitung der voraussichtlichen Liefertermine können Ersatzansprüche nicht hergeleitet werden.
3.03 Teillieferungen sind gestattet, eine jede gilt als selbständiges Einzelgeschäft.
3.04 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Fremdfrachtführer - nicht eigenen Werksverkehr - geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - auf den Käufer über.
3.05 Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Annahme der Lieferung ist für beide Vertragsteile in jedem Fall unzulässig.
3.06 Lieferzusage frei Entladestelle setzt eine gut befahrbare Zufahrt, ohne Abladen voraus.
3.07 Für Stahl sind hinsichtlich Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte die nach DIN üblichen Toleranzen zulässig.
3.08 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.09 Rückgabe, Retouren werden nach gegenseitiger Absprache und Gutschrift unter Abzug eines berechtigten Kostenanteils vorgenommen.
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir wie folgt, wobei diese Bestimmungen auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware gelten:
4.01 Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, Verwendung oder etwaigem Einbaus schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 10 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
4.02 Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Kommen wir der Ersatzteillieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu.
4.03 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers und Kunden aus Handelsartikeln verjähren innerhalb von 6 Monaten seit Auslieferung.
4.04 Werden Betriebs- oder Wartungsweisungen des Verkäufers bzw. Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
5.01 Unsere Rechnungen sind 21 Tage nach Rechnungsdatum zur Bezahlung ohne jeden Abzug fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
5.02 Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken verrechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.03 Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, sind wir berechtigt, mit Wertstellung zu verrechnen.
5.04 Gegen unsere Forderung kann der Käufer mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
5.05 Bei Zahlungen von Rechnungen späteren Datums gleichen wir frühere, noch offen stehende Rechnungen, unter Ablehnung des Skontos, aus.
5.06 Entstehen nach Vertragsabschluss ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen
die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers, können wir als Verkäufer vor Lieferung und in Abänderung der getroffenen Vereinbarung Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für bereits erfolgte Lieferungen werden eventuell vereinbarte Zahlungsziele ungültig, d.h. alle unsere Forderungen werden sofort fällig.
5.07 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Er ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
6.01 Die Lieferung der Ware auf Rechnung erfolgt unter Wahrung und der Vereinbarung unserer Eigentumsrechte
6.02 Die Lieferungen bleiben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und bedingt auch durch die ständige Kreditinanspruchnahme der Kunden bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer, aus der Geschäftsverbindung, auch bei Bezahlung bezeichneter Einzelrechnungen, unser Eigentum, solange das Konto nicht ausgeglichen ist und nicht den Kontensaldo „Null“ ausweist.
6.03 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der durch auf Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt.
6.04 Nach Ausgleich des Kontos und der vorzeitigen Bezahlung gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Käufer über.
6.05 Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware be- oder verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung unter Begründung eines Verwaltungsverhältnisses, für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsweise zu. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Vertrages verwendet, wird die Forderung aus dem Vertrag an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekanntzugeben.
6.06 Bei Lieferung von Vorbehaltsware sind wir bei Zahlungsverzug und Zahlungsbedenken berechtigt, die still im Voraus abgetretenen Forderungen offenzulegen.
6.07 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware sowie jeder anderen Art der Einschränkung unserer Eigentumsrechte, sind die Dritten unverzüglich auf unser Eigentum vom Käufer hinzuweisen und wir über den Vorfall unverzüglich zu benachrichtigen.
6.08 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
7.01 Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, verjähren sämtliche Ansprüche gegen uns, einerlei aus welchem Rechtsgrund, spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer, soweit nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
7.02 Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, - auch soweit sie im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, - es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend.
8.01 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz - Torgau.
8.02 Die Vertragspartner vereinbaren Leipzig als Gerichtsstand, soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, und zwar ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für das Mahnverfahren besteht die ausschließliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand als Wohnsitz hat.
Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.